Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Artikel 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferungen des Verkäufers und sind Bestandteil der Kaufvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen oder Bedingungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers. „Käufer" im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller".

 

Artikel 2 Zustandekommen des Vertrages

Angebote durch den Verkäufer sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt.

 

Artikel 3 Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftrags-bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware die Firma verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei nicht vom Verkäufer verschuldeten Lieferungsverzögerungen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt - namentlich im Falle von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung - verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von nicht nur unerheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Teillieferungen sind zulässig.

 

Artikel 4 Übereignung

4.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware liegt beim Verkäufer, bis der Preis vollständig gezahlt wurde. In dieser Zeit hält der Verkäufer das Eigentumsrecht, der Käufer muss die Waren treuhänderisch für den Verkäufer verwalten.
Falls der Käufer den Kaufpreis der Waren nicht gemäß den in der Rechnung festgelegten Zahlungsbedingungen bezahlt, hat der Verkäufer das Recht, die auf Teilzahlung gekauften Waren ohne voherige Ankündigung wieder in Besitz zu nehmen.

4.2 Ungeachtet Paragraph 4.1 hat der Käufer das Recht, die Waren als Zwischenprodukt in seinem normalen Produktionsablauf einzusetzen, bevor der Preis vollständig bezahlt worden ist, und der Eigentumsvorbehalt gilt dann für den jeweils unversehrten Teil der Waren.

4.3 Das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Waren geht bei Lieferung derselben auf den Käufer über.


Artikel 5 Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der Verkäufer im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Im Falle von Preiserhöhungen von Energie, Rohstoffen und anderen Mitteln, die zur Herstellung der Waren notwendig sind und die vor dem vereinbarten Liefertermin auftreten, hat der Verkäufer das Recht, die Preise der bestellten Ware anteilig zu erhöhen, wenn er den Käufer schriftlich darüber informiert und vorausgesetzt, daß der Käufer das

Recht hat, die Kaufvereinbarung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt einer solchen Benachrichtigung zu stornieren.

 

Artikel 6 Zahlung und Verrechnung

Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen des Verkäufers angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass der Verkäufer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Wenn der Käufer einen Betrag nicht bei Fälligkeit bezahlt, hat der Verkäufer zusätzlich zu allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln das Recht auf
a) Begleichung aller Kosten durch den Käufer, die entstanden sind, um den fälligen Betrag zu erhalten;
b) Einstellung der Leistungen bis zum Zahlungseingang aller ausstehenden Schulden

Artikel 7 Garantien

Der Verkäufer garantiert, dass die Waren in einwandfreiem Zustand übergeben werden und dass die Waren frei von gesetzlichen Sicherheitsauflagen sind und frei von dem Käufer unbekannten Lasten geliefert werden.

Der Verkäufer gewährt keine anderen direkten oder indirekten Zusagen oder Garantien. Er garantiert nicht, daß das Produkt verkäuflich oder für einen bestimmten Zweck geeignet ist.

 

Artikel 8 Haftung für Sachmängel

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
Sachmängel, die auch bei sorfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln,

die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

 

Artikel 9 Härtefälle

Sollten sich die Gegebenheiten vor dem Liefertermin der Waren im Vergleich zum Termin der Kaufvereinbarung so verändern, dass die Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen der Kaufvereinbarung unverhältnismässig beschwerlich werden, und sollte darüber hinaus ein solches Eintreten der Verhältnisse von der betroffenen Partei nicht vorhersehbar gewesen sein, müssen Verkäufer und Käufer versuchen, einen solchen Härtefall zu beseitigen,
mit dem Ziel, die ursprüngliche Absicht und die Ausgewogenheit zwischen den Parteien zu bewahren. Wenn kein
Übereinkommen innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens erzielt wird, hat die betroffene Partei das Recht, die

Kaufvereinbarung zu kündigen, was den ausstehenden Versand betrifft.

 

Artikel 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle sich aus den Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Firmensitz des Verkäufers als Erfüllungsort. Der Gerichtsstand liegt bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach der Wahl des Verkäufers bei dem für den Firmensitz des Verkäufers zuständigen Gericht.
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